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Friday, 06 February 2026
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Bundesgerichtshof bestätigt Schadensersatz nach Diskriminierung durch Immobilienmakler

Urteil des höchsten Zivilgerichts Deutschlands stärkt Mieter

Bundesgerichtshof bestätigt Schadensersatz nach Diskriminierung durch Immobilienmakler
Ekhbary Editor
6 days ago
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Deutschland - Ekhbary Nachrichtenagentur

Bundesgerichtshof bestätigt Schadensersatz nach Diskriminierung durch Immobilienmakler

Karlsruhe – In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag die Rechte von Wohnungssuchenden gegenüber diskriminierenden Praktiken von Immobilienmaklern gestärkt. Das höchste Zivilgericht Deutschlands entschied, dass ein Immobilienvermittler Schadensersatz leisten muss, da er eine Bewerberin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat. Dieses Urteil bestätigt eine frühere Entscheidung und unterstreicht die Gültigkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), das Diskriminierung in verschiedenen Lebensbereichen verbietet.

Der Fall drehte sich um eine Frau, die im November 2022 eine Wohnung in Groß-Gerau, südlich von Frankfurt, mieten wollte. Als sie sich unter ihrem pakistanischen Namen online für einen Besichtigungstermin bewarb, wurden ihre Anfragen konsequent abgelehnt. Um ihre Vermutung der Diskriminierung zu beweisen, initiierte die Frau, die hier als Humaira Waseem identifiziert wird, weitere Bewerbungen. Dies geschah entweder durch sie selbst oder durch Dritte, die sich unter ausländischen Namen bewarben. Auch diese Versuche, die auf eine Benachteiligung aufgrund des Namens und damit implizit der ethnischen Herkunft hindeuteten, blieben erfolglos.

Der entscheidende Wendepunkt kam, als die 30-jährige Frau versuchte, die Wohnung erneut zu besichtigen. Diesmal nutzte sie gängige deutsche Namen wie „Schneider“, „Schmidt“ und „Spiess“. Mit ansonsten identischen Angaben zu ihrem Einkommen und ihrer beruflichen Tätigkeit erhielt sie prompt Besichtigungstermine angeboten. Dieser klare Kontrast zwischen der Behandlung unter einem ausländischen Namen und unter deutschen Namen war der Beweis, den die Klägerin benötigte, um die diskriminierende Praxis des Maklers aufzudecken.

Aufgrund dieser offensichtlichen Benachteiligung forderte Waseem eine Entschädigung vom Immobilienmakler. Im Vorjahr gab ihr das Landgericht Darmstadt Recht und sprach ihr eine Summe von 3.000 Euro zuzüglich der Erstattung ihrer Anwaltskosten zu. Gegen dieses Urteil legte der Makler Berufung ein, was die Angelegenheit vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe brachte. Der BGH folgte der Entscheidung des Landgerichts und bestätigte somit die Schadensersatzpflicht des Maklers.

Der Vorsitzende Richter Thomas Koch bezeichnete den Fall als einen „klaren Fall von Diskriminierung“. Er betonte in seiner Urteilsbegründung, dass auch Immobilienmakler, die eine zentrale Rolle auf dem Wohnungsmarkt spielen, an das gesetzliche Diskriminierungsverbot gebunden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie als Vermieter oder als Vermittler agieren.

Das Gericht stellte ferner fest, dass die Vorgehensweise der Klägerin, vergleichbare Testbewerbungen unter verschiedenen Namen oder durch Dritte durchzuführen, rechtmäßig war. Es sah keinerlei Anzeichen für eine missbräuchliche Prozessführung, was oft eine Sorge in solchen Fällen darstellt, in denen Beweiserhebungen mittels Testkäufen oder -bewerbungen stattfinden. Die Entscheidung des BGH stärkt somit die Legitimität solcher Methoden zur Aufdeckung von Diskriminierung.

Die Klägerin, Humaira Waseem, äußerte nach dem Urteil ihre tiefe Erleichterung. „Eine riesige Last ist von meinen Schultern gefallen“, zitierte sie die Deutsche Presse-Agentur. Dieses persönliche Empfinden spiegelt die emotionale Belastung wider, die mit der Erfahrung von Diskriminierung und dem anschließenden Kampf um Gerechtigkeit verbunden ist.

Die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, würdigte das Urteil als ein „wichtiges Signal an das Land“. Sie erklärte, dass Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt verboten sei und Betroffene sich dagegen wehren könnten. Ataman nutzte die Gelegenheit, um auf eine ihrer Meinung nach bestehende Lücke im AGG hinzuweisen: Sie forderte eine Ergänzung des Gesetzes, um auch diskriminierende Wohnungsanzeigen explizit zu verbieten. Ein solches Verbot existiert bereits für Stellenanzeigen, was die Forderung nach einer Angleichung der Schutzstandards im Wohnungsbereich unterstreicht.

Der Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, der Verband der Immobilienverwalter (IVD), bezeichnete das Urteil als „konsequent“. IVD-Geschäftsführer Christian Osthus erklärte gegenüber der Presse, dass Immobilienmakler auch dann, wenn sie lediglich als Vermittler tätig sind und nicht selbst den Mietvertrag abschließen, bei der Auswahl von Mietinteressenten das AGG einhalten müssen. „Das ist zwingend“, so Osthus. Der Verband betonte zudem, dass Makler keine diskriminierenden Anweisungen ihrer Auftraggeber umsetzen dürfen. Dies unterstreicht die Verantwortung der Vermittler, als unabhängige Parteien zu agieren und die Einhaltung von Antidiskriminierungsgesetzen sicherzustellen, selbst wenn dies im Widerspruch zu den Wünschen von Vermietern steht.

Die Entscheidung des BGH ist von erheblicher Bedeutung für den deutschen Wohnungsmarkt, auf dem Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Religion oder anderen Merkmalen leider immer noch eine Realität darstellt. Statistiken und Berichte von Antidiskriminierungsstellen zeigen immer wieder, dass Menschen mit Migrationshintergrund oder nicht-deutsche Namen bei der Wohnungssuche häufiger abgelehnt werden, selbst wenn ihre Qualifikationen vergleichbar oder besser sind als die anderer Bewerber. Dieses Urteil setzt ein klares Zeichen, dass solche Praktiken nicht toleriert werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die rechtliche Grundlage für solche Klagen bildet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das 2006 in Kraft trat. Es zielt darauf ab, Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Im vorliegenden Fall war die Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft offensichtlich, wie durch die Testbewerbungen nachgewiesen wurde.

Die Rolle von Immobilienmaklern im Diskriminierungsprozess ist komplex. Einerseits sind sie oft nur Beauftragte von Vermietern und müssen deren Weisungen folgen. Andererseits sind sie professionelle Dienstleister, die sich an gesetzliche Vorgaben halten müssen. Der BGH hat hier eine klare Linie gezogen: Die Einhaltung des AGG hat Vorrang, und Makler können sich nicht hinter den Anweisungen ihrer Kunden verstecken, wenn diese diskriminierend sind. Dies erhöht die Verantwortung der Makler, sich aktiv für faire Vermietungspraktiken einzusetzen.

Die Forderung von Ferda Ataman nach einem Verbot diskriminierender Wohnungsanzeigen ist ebenfalls von großer Bedeutung. Solche Anzeigen, die beispielsweise explizit „nur an Deutsche“ vermieten wollen oder bestimmte Nationalitäten ausschließen, sind nicht nur diskriminierend, sondern auch illegal. Die Tatsache, dass es bereits ein ähnliches Verbot für Stellenanzeigen gibt, macht die Forderung nach einer Ausweitung auf den Wohnungsmarkt umso dringlicher. Eine solche Regelung würde die Prävention von Diskriminierung weiter stärken und Wohnungssuchenden mehr Rechtssicherheit geben.

Der Fall Humaira Waseem und das Urteil des BGH sind ein wichtiger Meilenstein im Kampf gegen Diskriminierung in Deutschland. Sie zeigen, dass der Rechtsweg offensteht und dass Gerichte bereit sind, die Rechte von Betroffenen zu schützen. Gleichzeitig verdeutlichen sie die Notwendigkeit kontinuierlicher Anstrengungen – sowohl durch Gesetzgebung als auch durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der beteiligten Akteure –, um einen wirklich diskriminierungsfreien Zugang zu Wohnraum zu gewährleisten. Die Anerkennung und Bekämpfung von struktureller Diskriminierung bleibt eine zentrale Aufgabe für die deutsche Gesellschaft.