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Thursday, 12 March 2026
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Bundesgerichtshof prüft Haftung von Impfstoffherstellern im Fall AstraZeneca

Grundsatzurteil des BGH könnte neue Maßstäbe für Schadensers

Bundesgerichtshof prüft Haftung von Impfstoffherstellern im Fall AstraZeneca
7DAYES
1 day ago
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Deutschland - Ekhbary Nachrichtenagentur

Bundesgerichtshof entscheidet über Haftung von Impfstoffherstellern im Fall AstraZeneca

Der Bundesgerichtshof (BGH) steht vor einer wegweisenden Entscheidung in einem Fall, der die Haftungsfragen von Impfstoffherstellern neu definieren könnte. Im Zentrum steht die Klage einer Frau gegen den Pharmakonzern AstraZeneca, die geltend macht, nach der Verabreichung des COVID-19-Impfstoffs Vaxzevria gesundheitliche Schäden erlitten zu haben. Die Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts könnte richtungsweisend für zahlreiche ähnliche Verfahren sein und die Balance zwischen öffentlichem Gesundheitsschutz und individuellem Schadensersatz neu justieren.

Die Klägerin, Pia Aksoy aus Mainz, wurde im März 2021 mit dem AstraZeneca-Impfstoff geimpft. Kurz darauf trat bei ihr eine Reihe von Gesundheitsproblemen auf, darunter eine permanente Schädigung ihres Gehörs auf einem Ohr. Sie ist überzeugt, dass die Impfung die Ursache für ihre Beschwerden ist – eine Überzeugung, die durch die Anerkennung ihres Falls als Impfschaden durch die zuständige Berufsgenossenschaft gestützt wird. Von AstraZeneca fordert Aksoy nicht nur Schadensersatz, sondern auch umfassende Auskunft über mögliche Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und bekannte Risiken des Impfstoffs, insbesondere im Hinblick auf Verdachtsfälle.

Die rechtliche Grundlage für Aksoys Forderung findet sich im deutschen Arzneimittelgesetz (AMG). Dieses Gesetz sieht unter bestimmten Bedingungen eine Haftung des Herstellers vor. Eine solche Haftung greift, wenn der Impfstoff bei sachgemäßer Anwendung schädliche Wirkungen hervorruft, die das nach wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbare Maß überschreiten – also wenn das Risiko der Impfung den Nutzen überwiegt. Ebenso kann eine Haftung bestehen, wenn die Fachinformationen nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprachen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass Geschädigte vom Hersteller Auskunft verlangen können, wenn dies zur Feststellung eines Schadensersatzanspruchs erforderlich ist und Anhaltspunkte für einen kausalen Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden bestehen.

Die Vorinstanzen, insbesondere das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, hatten Aksoys Klage abgewiesen. Die Richter stützten sich dabei auf Bewertungen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), die dem AstraZeneca-Impfstoff ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bescheinigt hatte. Diese Argumentation, dass der allgemeine Nutzen der Impfung die individuellen Risiken überwiege, wurde in der Vergangenheit häufig von Gerichten genutzt, um Herstellerhaftungen abzulehnen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BGH in Karlsruhe deutete sich jedoch eine kritischere Haltung des Senats gegenüber der Argumentation der Vorinstanz an. Der Vorsitzende Richter äußerte Bedenken, ob das OLG Koblenz zu Recht die Auskunftspflicht verneint habe. Er betonte, dass die Anforderungen an die Auskunftserteilung nicht zu hoch angesetzt werden dürften. Sollte sich herausstellen, dass der Klägerin zu Unrecht der Zugang zu Informationen verwehrt wurde, könnte dies auch die Grundlage für die Ablehnung des Schadensersatzanspruchs erschüttern und zu einer Neubewertung durch den BGH führen.

Der Fall beleuchtet die komplexen Herausforderungen im Umgang mit Impfschäden nach der COVID-19-Pandemie. In Deutschland wurden fast 200 Millionen Impfdosen verabreicht. Während die überwiegende Mehrheit der Geimpften keine anhaltenden Beschwerden entwickelte, gibt es Berichte über gesundheitliche Beeinträchtigungen. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) registrierte zwischen Ende 2020 und Ende 2024 rund 350.000 Meldungen von Verdachtsfällen unerwünschter Reaktionen – etwa 1,78 pro 1.000 Dosen. Schwere Nebenwirkungen wurden mit 0,32 pro 1.000 Dosen gemeldet. Das PEI betont jedoch, dass diese Meldungen zeitliche Nähe zur Impfung beschreiben und nicht zwangsläufig einen kausalen Zusammenhang bedeuten.

Ein "Impfschaden" wird laut Bundesgesundheitsministerium definiert als eine Gesundheitsschädigung, die über übliche, vorübergehende Impfreaktionen wie Fieber oder Schmerzen an der Einstichstelle hinausgeht. Die Feststellung der Kausalität und die Gewährung von Entschädigung obliegen den Behörden der jeweiligen Bundesländer.

Die Entscheidung des BGH wird voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben. Sie könnte nicht nur die rechtliche Situation von Klägern beeinflussen, sondern auch die Transparenzpflichten von Pharmaunternehmen stärken und die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anerkennung und Entschädigung von Impfschäden prägen. Der Fall unterstreicht die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit durch Impfungen zu schützen und gleichzeitig die Rechte derjenigen zu wahren, die trotz aller Vorsichtsmaßnahmen von seltenen, aber schwerwiegenden Impffolgen betroffen sind.

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